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Da die Bezeichnung "Sachverständiger" in Deutschland rechtlich nicht geschützt ist, darf er von jedem benutzt werden, der sich dafür hält.

Wer aber ohne entsprechende tatsächliche Sachkunde diesen Titel benutzt und das Vertrauen der Kunden hierauf ausnutzt, macht sich strafbar !

Da das Ansehen von Sachverständigen in der Öffentlichkeit groß ist und Fortbildung von den unterschiedlichsten Institutionen angeboten werden, gibt es Sachverständige von sehr unterschiedlicher Qualifikation.

Für den Verbraucher, der für sein Problem einen geeigneten Sachverständigen sucht, ist diese Vielfalt unübersichtlich und verwirrend.


Es gilt fünf Kategorien zu unterscheiden :

1)  den selbsternannten Sachverständigen,
2)  den verbands-anerkannten Sachverständigen,
3)  den amtlich oder staatlich anerkannten Sachverständigen,
4)  den zertifizierten Sachverständigen,

5)  den von den Industrie + Handelskammern öffentlich bestellten und vereidigten
     Sachverständigen (ö.b.u.v. SV.).


Zur Abgrenzung gegen nicht ausreichend qualifizierte Sachverständige sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor, die im § 36 der Gewerbeordnung geregelt ist. Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist.

Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln.

Weil sie unabhängig und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt – so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte.
 
Wegen der Bandbreite der Sachgebiete gibt es keine einheitliche Vergütungsordnung. Private Auftraggeber und Sachverständige handeln ihre Verträge frei aus.